OVARIS — IT anders gedacht
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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für den Handel mit Waren und IT-Dienstleistungen der OVARIS IT GmbH

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der OVARIS IT GmbH, Sperberweg 8, 41468 Neuss (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber"). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(3) Die AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gelten sie nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist; in diesem Fall finden insbesondere die Vorschriften zum Verbraucherschutz Anwendung.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer erbringt IT-Dienstleistungen sowie den Verkauf von Hard- und Software (nachfolgend „Waren") gemäß individueller Angebote, Verträge oder Bestellungen. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

(2) Leistungsbeschreibungen in Prospekten, Katalogen oder auf der Website des Auftragnehmers stellen keine verbindlichen Zusicherungen dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

(3) Die Dienstleistungen umfassen insbesondere Beratung, Konzeption, Installation, Konfiguration, Wartung, Betrieb (Managed Services), Schulung und Support im Bereich IT-Infrastruktur, Cloud-Services, IT-Sicherheit, Automatisierung sowie damit zusammenhängende Leistungen.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Bestellungen des Auftraggebers stellen ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss dar. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch Lieferung der Ware oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

§ 4 Leistungserbringung, Mitwirkungspflichten

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungspflichten Subunternehmer einzusetzen.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Leistungserbringung angemessen zu unterstützen. Hierzu gehören insbesondere:

  • die rechtzeitige Bereitstellung erforderlicher Informationen, Daten, Zugänge und Unterlagen,
  • die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten, Hardware und Netzwerkzugänge,
  • die Benennung kompetenter Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis,
  • die regelmäßige Sicherung der Daten vor jedem Eingriff in IT-Systeme,
  • die Mitteilung etwaiger Mängel oder Probleme unverzüglich nach Kenntnisnahme.

(4) Verzögerungen, Mehraufwand oder sonstige Nachteile, die durch Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, gehen zu dessen Lasten.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise verstehen sich – sofern nicht anders ausgewiesen – in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.

(2) Bei Dienstleistungen erfolgt die Abrechnung – soweit nicht anders vereinbart – nach tatsächlichem Aufwand zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen oder zu Festpreisen gemäß Auftragsbestätigung. Reisezeiten und Reisekosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Bei laufenden Leistungen (z.B. Managed Services) erfolgt die Abrechnung monatlich im Voraus, sofern nicht anders vereinbart.

(4) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(5) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) sowie eine Mahnpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 EUR zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt

(1) Die Lieferung von Waren erfolgt ab Lager des Auftragnehmers oder durch Direktversand des Herstellers. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, sofern nicht anders vereinbart.

(2) Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen.

(3) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung an den Auftragnehmer ab.

(4) Verarbeitet, vermengt oder verbindet der Auftraggeber die Vorbehaltsware mit anderen Sachen, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

§ 7 Abnahme

(1) Soweit Werkleistungen geschuldet sind, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung und Mitteilung der Leistungsbereitschaft durch den Auftragnehmer.

(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung produktiv nutzt oder nicht innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung schriftlich konkrete und nachvollziehbare Mängel rügt.

(3) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die Mängelbeseitigung bleibt davon unberührt.

§ 8 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei mangelhafter Ware oder Werkleistung hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist sie unmöglich oder unzumutbar, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestehen nach Maßgabe von § 9.

(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlichem Verschleiß, bei Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung sowie bei Eingriffen oder Veränderungen, die ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommen wurden.

(4) Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel nach § 377 HGB unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung bzw. Abnahme schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu melden.

(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung bzw. Abnahme, sofern es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer handelt. Für Verbraucher gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 24 Monaten.

(6) Bei Software gilt eine Funktionsgarantie nur für die in der jeweiligen Produktbeschreibung bzw. Dokumentation des Herstellers genannten Funktionen. Eine Gewähr dafür, dass die Software den individuellen Anforderungen des Auftraggebers entspricht, wird nicht übernommen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.

§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen.

(4) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, in dem er auch bei einer ordnungsgemäßen, regelmäßig durchgeführten Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Eingriffen des Auftragnehmers in seine Systeme angemessene Datensicherungen durchzuführen.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des Auftragnehmers.

§ 10 Vertragslaufzeit und Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen

(1) Verträge über laufende Leistungen (z.B. Managed Services, Wartung, Cloud-Services) haben die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Laufzeit. Wurde keine Laufzeit vereinbart, beträgt die Mindestlaufzeit 12 Monate.

(2) Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug ist und trotz Mahnung mit angemessener Frist nicht zahlt.

§ 11 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen der anderen Partei geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Die Einzelheiten zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers geregelt.

§ 12 Nutzungsrechte und Schutzrechte

(1) An vom Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Werken (z.B. Konzepte, Skripte, Konfigurationen, Dokumentationen) erhält der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für eigene Zwecke.

(2) Eine Weitergabe an Dritte oder eine Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

(3) Bei Standardsoftware Dritter gelten die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese einzuhalten.

§ 13 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Streiks, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel sowie schwere Betriebsstörungen ohne Verschulden des Auftragnehmers, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten. Dauert die Störung länger als zwei Monate an, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers in Neuss.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: Mai 2026

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